Die Satzung der Notgemeinschaft Steinhuder Meer e.V.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen Notgemeinschaft Steinhuder Meer e.V.
Der Sitz des Vereins ist Wunstorf, Ortsteil Steinhude.
§ 2 Ziel und Zweck
1. Ziel und Zweck des Vereins ist es, die öffentliche Zugänglichkeit des Steinhuder Meeres und seiner Uferzonen zu erhalten, es als touristisches und segelsportliches Zentrum zu pflegen und das Wohl seiner Anrainer zu wahren. Dabei werden alle Bestrebungen unterstützt, die der Pflege und Erhaltung des Steinhuder Meeres und seiner Uferzonen in ökologischer und limnologischer Hinsicht dienen und es vor schädigenden und willkürlichen Einflüssen bewahren.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
6. Der Verein arbeitet mit Institutionen gleicher Zielsetzung zusammen. Er kann diesen als Mitglied beitreten.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können ohne Unterschied der Abstammung, der Religion und der politischen Anschauung jede natürliche oder juristische Person sowie Gemeinschaften bürgerlichen Rechts werden.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschließung aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur auf den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zulässig.
Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, einer Einziehung des Beitrages im Lastschriftverfahren zuzustimmen und die entsprechende Lastschriftermächtigung zu erteilen.
Über den Beitrag hinaus können Spenden gegeben werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Beitragszahlung erlassen und mit juristischen Personen besondere Beitragsvereinbarungen treffen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei Vereinsmitgliedern. Diese wählen einen Vorsitzenden.
Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Seine Beschlüsse fasst er mit Stimmenmehrheit. Zur Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Zeit von drei Jahren.
§ 8 Beirat u.a.
Der Vorstand kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung Mitglieder des Vereins mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen. Der Vorstand soll einen Beirat berufen, der den Vorstand berät.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Obliegenheiten ehrenamtlich aus.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Der Vorstand muss jeweils im 1. Quartal eines jeden Jahres eine Mitgliederversammlung einberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Mitglieder erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Zu den Mitgliederversammlungen ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen gem. Abs. 1 einzuladen. In der Einladung ist der Gegenstand der Beratung zu bezeichnen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Satzung kann nur insoweit geändert werden, als dadurch die Verwendung des Vermögens für steuerbegünstigte Zwecke nicht beeinträchtigt wird.
Für die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins gilt dasselbe wie für eine Satzungsänderung mit der Maßgabe, dass die erforderliche Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erreicht wird.
Ein Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll innerhalb von 4 Wochen vorzulegen.
§ 10
Etwaige Überschüsse sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund Niedersachsen mit der Auflage, es den am Steinhuder Meer ansässigen Institutionen für Bestrebungen um einen sinnvollen Ausgleich zwischen Naturschutz und Nutzungen zur Verfügung zu stellen.
Für die Menschen am Meer – und ein Gleichgewicht von Ökologie und Ökonomie
Wunstorf OT Steinhude, 21. November 1997